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§ 6 ZPO (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

(1) Der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.

Seite 641

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