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§ 6 WerbeabgabeG

69. LfgSeptember 2001

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.

(2) § 1 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr 142/2000, ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erbracht werden.

(BGBl I 2000/142)

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