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§ 6 UStG

111. LfgNovember 2025

(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (BGBl I 2003/134, anzuwenden ab 2004, siehe § 28 Abs 23 Z 1)

Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9);

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