(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (BGBl I 2003/134, anzuwenden ab 2004, siehe § 28 Abs 23 Z 1)
Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9);