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§ 6 KStG

111. LfgNovember 2025

1.TEIL 2. ABSCHNITT Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen

 

(1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht. (BGBl 1990/281, BGBl 1996/201, ab 1. 5. 1996, BGBl I 2009/52, ab 18. 6. 2009, BGBl I 2010/34, ab 16. 6. 2010 und BGBl I 2015/34, ab 1. 1. 2016)

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