§ 6. (1) Soweit sonst keine Verpflichtung zur Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile besteht, kann jeder Abnehmer auch nachträglich eine solche Ausstattung verlangen, wenn
jeder Abnehmer den Energieverbrauch im Sinn des § 5 Abs. 1 beeinflussen kann und