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§ 6 FSG-PV (IV)

77. LfgOktober 2015

§ 6 (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage 1 abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

Überprüfung am Fahrzeug,Übungen im verkehrsfreien Raum,

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