§ 6 Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist.
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Zu § 6:
§ 6 Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist.
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