vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 EEffG (Brandstätter)

Brandstätter1. AuflJuli 2024

2. Teil
Bestimmungen bis Ende 2020

 

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat bis 1. April 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen und der Europäischen Kommission den erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan bis 30. April 2017 und danach alle drei Jahre vorzulegen. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen errechneten Energieeinsparungen zu enthalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte