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§ 69b BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 69b (1) Die FMA hat auf ihrer Website folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;

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