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§ 69 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

11. Abschnitt
Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte

 

§ 69. (1) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Z 7 genannten Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG richtet sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

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