1. VwGH v. 22. 1. 1992, Zl. 91/13/0066.
§ 68 Abs 6 EStG 1988 fordert nicht nur, daß Arbeitszeiten, um als Nachtarbeit zu gelten, im Ausmaß von zusammenhängend mindestens drei Stunden in der Zeit zwischen 19 und 7 Uhr erbracht werden müssen - als weitere Voraussetzung wird vom Gesetz für die Begünstigung nach Maßgabe des § 68 Abs 1 vielmehr auch gefordert, daß diese Arbeitszeiten auf Grund betrieblicher Erfordernisse in dieser Zeit erbracht werden müssen. Ausschließlich in der Person des Arbeitnehmers gelegene Gründe, wie die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden, Heimfahrt vom Arbeitsplatz, Einnahme einer Mahlzeit und etwa notwendige Regenerationspausen können jedoch nicht erweisen, daß die erwähnte, weitere Voraussetzung des § 68 Abs 6 erfüllt ist; betriebliche Erfordernisse zur Leistung von Nachtarbeit hat der Arbeitnehmer nicht vorgetragen.