§ 688. In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.
Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1)