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§ 682. b) Verwandte (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

b) Verwandte

 

§ 682. Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird den nach der gesetzlichen Erbfolge nächsten Verwandten zugewendet. § 555 ist sinngemäß anzuwenden.

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