§ 67a Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Bewilligungen gemäß § 132 Abs. 4 KFG 1967 mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entscheiden, wenn lediglich

