vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 67a KDV (I) (Novak/Schneider)

Novak/Schneider93. LfgAugust 2022

§ 67a Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Bewilligungen gemäß § 132 Abs. 4 KFG 1967 mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entscheiden, wenn lediglich

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte