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§§ 679 und 680 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflAugust 2018

§§ 679 und 680. Aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), seit 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1).

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Die §§ 677–680 aF enthielten Auslegungsregeln zu bestimmten Vermächtnissen (ua Vermächtnis von Juwelen, Gold und Silber, Wäsche und Barschaft), die der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 als nicht mehr zeitgemäß ansah und deshalb ersatzlos entfallen ließ. Die entstandene Lücke in der Paragraphenzählung wurde zum Teil durch das neue Pflegevermächtnis (§§ 677–678 nF) gefüllt.

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