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§§ 663-667  ABGB (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflAugust 2018

4. Vermächtnis einer Forderung

 

§ 663. Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.

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