vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64. Anhang – Gesetzestext

9. LfgJuni 2017

§ 64. (1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz, 236 bis 241 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:

Die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte