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§ 649. Vermächtnisschuldner (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Vermächtnisschuldner

 

§ 649. (1) Aufgrund des Vermächtnisses erwirbt der Vermächtnisnehmer eine Forderung gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben.

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