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§ 647 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

Elftes Hauptstück
Vermächtnisse

 

§ 647 (1) Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.

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