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§ 63 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 63 (1) 1Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. 2Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. 3Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß § 61 Abs. 2 oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. 4Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.

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