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§ 63 BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.13Dezember 2025

Zuständigkeit

 

§ 63 (1) Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:

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