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§ 63 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT A. Abgabenbehörden 4. Zollamt Österreich Zuständigkeit

 

(1) Das Zollamt Österreich ist - unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben - zuständig für:

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