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§ 62 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT A. Abgabenbehörden 4. Zollamt Österreich Organisation

 

(1) Der Wirkungsbereich des Zollamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Zollamtes Österreich festzulegen. (BGBl I 2020/99, ab 1. 1. 2021)

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