Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates
(1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn