§ 61 Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln auf die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren. Seite 2
§ 61 Die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 gelten sinngemäß für das Sammeln auf die Entgegennahme von Bestellungen auf das Vermieten von Waren. Seite 2