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§ 61 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT A. Abgabenbehörden 3. Finanzämter Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

 

(1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

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