vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 617 ZPO (Nueber)

Nueber1. AuflAugust 2019

Zehnter Titel
Sonderbestimmungen

 

§ 617. (1) Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher können wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte