Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.
Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage
„Die Wahrnehmung von Verstößen gegen die objektive Schiedsfähigkeit und den (materiellen) ordre public kann nicht alleine in der Hand der Parteien des Schiedsverfahrens liegen. Daher ist auch ungeachtet der Möglichkeit, dass die Parteien dies für inländische Schiedssprüche im Aufhebungsverfahren relevieren, sicherzustellen, dass Schiedssprüche, die gegen die objektive Schiedsfähigkeit und den ordre public verstoßen, keine Wirkung entfalten. Während für mit solchen Mängeln behaftete nicht-inländische Schiedssprüche das Exequaturverfahren ohnedies eine unüberwindbare Hürde darstellen sollte, stellen inländische Schiedssprüche ohne weiteres bereits einen Exekutionstitel dar, können aber auch sonst (als Vorfrageentscheidung) in gerichtlichen oder anderen Verfahren relevant werden. Während die bisherige Rechtsmeinung Schiedssprüche, die objektiv nicht schiedsfähige Ansprüche zum Gegenstand haben, als „Nicht-Schiedssprüche“ ansieht, die daher jedenfalls unbeachtlich sind, ist mit der neuen Regelung in § 611 klargestellt, dass auch solche Schiedssprüche der Anfechtung unterliegen.
