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§ 612 ZPO

Zeiler/Siwy/Herbst3. AuflJänner 2025

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.

Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage

„Um auch in jenen Fällen, in denen es strittig ist, ob schon ein Schiedsspruch vorliegt, oder ob es sich überhaupt um einen Schiedsspruch und nicht etwa um ein Schiedsgutachten handelt, eine Klärung zu ermöglichen, kann eine Partei – unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung vorliegt – die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruches verlangen. Dies soll zu mehr Rechtssicherheit beitragen.“

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