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§ 60 BVergG (Kahl)

Kahl2. LfgAugust 2019

§ 60. (1) Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 73 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß § 59 bekanntmachen.

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