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§ 60 AVG (Goldstein)

Goldstein1. AuflOktober 2022

§ 60. In der Begründung (siehe Rz 1–4) sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (siehe Rz 5), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (siehe Rz 6–8) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage (siehe Rz 9) klar und übersichtlich zusammenzufassen.

IdF BGBl 1991/51.

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