§ 608. (1) Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet.
(2) Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn
es der Kläger versäumt, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen;