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§ 608 ZPO (Hofstätter)

Hofstätter6. AuflNovember 2025

Beendigung des Schiedsverfahrens

 

(1) Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet.

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