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§ 601 ZPO (Nueber)

Nueber1. AuflAugust 2019

§ 601. (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht

einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen;die Parteien auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke oder Sachen zur Aufnahme eines Befunds vorzulegen oder zugänglich zu machen.

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