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§ 5 VersStG

109. LfgAugust 2023

(1) Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist

regelmäßig das Versicherungsentgelt;bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der

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Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme; (BGBl I 2018/62, ab 1. 1. 2019, zur Anwendung siehe § 12 Abs. 3 Z 30)

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