(1) Die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte Seite 22zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
