Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt undbei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt undbei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.