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§ 5 StiftEG

108. LfgNovember 2022

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt undbei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.

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