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§ 5 SPG (Vogl)

Vogl3. AuflJänner 2024

Besorgung des Exekutivdienstes

 

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes1) versehen für2) die Sicherheitsbehörden3) den Exekutivdienst4) , 5).

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