§ 5 (1) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der begehrte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des begehrten Überschusses maßgebend.