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§ 5 NahVersG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 5. (1) Gewerbliche Letztverkäufer dürfen ihre Vorräte an Waren, die den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen, nicht verheimlichen. Sie sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an diesen Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.

Seite 285

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