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§ 5 KIGG (Illedits/Illedits)

Illedits/Illedits4. AuflApril 2022

§ 5. (1) Als Pachtzins darf höchstens ein nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Lage und der Beschaffenheit des Grundstückes (Grundstückteiles), angemessener Betrag vereinbart werden.

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