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§ 5 KflG (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

Abschnitt II
Bestimmungen über Berechtigungen

 

§ 5 (1) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören:

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