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§ 5 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 5 (1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und die im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges (§ 29 Abs. 4 und § 31 Abs. 3) getrennten Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen, unbeschadet des Abs. 3 und 5, nur feilgeboten oder verwendet werden, wenn

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