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§ 5 IntG (Bleckmann/Czech/Peyrl)

Bleckmann/Czech/Peyrl3. AuflFebruar 2025

Werte- und Orientierungskurse

 

(1) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.

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