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§ 5 - Gesetzestext (Scheiner/Kolacny/Caganek)

Scheiner/Caganek/Kolacny62. LfgJänner 2020

§ 5 (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.

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