§ 5. Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, die einen der folgenden Vertragsgegenstände haben:
die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oderdie Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung eines Bauvorhabens oder
