vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 AktG (Aichhorn-Wöss)

Aichhorn-Wöss1. AuflDezember 2019

§ 5.  1Als Sitz der Aktiengesellschaft ist der Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. 2Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(IdF BGBl I 2009/71)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte