vorheriges Dokument
nächstes Dokument

5. Abschnitt – Schlussbestimmungen

70. LfgMai 2020

5. Abschnitt – Schlussbestimmungen

 

§ 53 (1) Diese Satzung tritt gemäß § 31 Abs. 9a ASVG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Internet in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher geltende Satzung, kundgemacht im Internet unter avsv Nr. .../.... (Stammfassung) in der Fassung der Änderungen:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte