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§ 59 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

Kartellgericht

§ 59. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen

die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern,

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