Zeiler/Siwy/Herbst3. AuflJänner 2025
Vierter Titel Zuständigkeit des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.